Beförderungs- und Tarifbestimmungen der Länderbahn
gültig ab 15. Dezember 2024
TBL 100 die allgemeinen Beförderungsbestimmungen
§ 1 Die Länderbahn
Die Länderbahn GmbH DLB (nachfolgend „DLB“) umfasst die produktspezifischen Züge der Marken alex, oberpfalzbahn, waldbahn, trilex und vogtlandbahn.
§ 2 Anwendung dieser Bedingungen
1. Die Tarif- und Beförderungsbestimmungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen DLB und Fahrgästen, ihre jeweiligen Rechte und Pflichten, die Benutzungsmöglichkeiten der Züge, die Bedingungen für Fahrkarten bzw. Fahrtberechtigungen und Beförderungsentgelte in den unter § 1 genannten Zügen.
2. Sie ergänzen die gesetzlichen Regelungen:
(a) der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr,
(b) die Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO),
(c) das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) von 1999, insbesondere dessen
- Anhang A: Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen (CIV) und
- Anhang C: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
3. Für Fahrten im innerdeutschen Eisenbahnverkehr gelten die Tarif- und Beförderungsbedingungen des Deutschlandtarifverbundes (BB DT) sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.
4. Für Fahrten im Binnenverkehr auf der Strecke Liberec – Zittau – Varnsdorf – Seifhennersdorf gelten abweichend die TBL 400.
5. Diese Beförderungsbestimmungen gelten nicht für Fahrten von Fahrgästen im Eisenbahnverkehr, die ausschließlich auf Strecken eines einzelnen regionalen Verkehrsverbundes bzw. einer Tarifgemeinschaft stattfinden oder auf denen ein Übergangstarif angewendet wird. Auf diesen Strecken ist der für solche Verbindungen jeweils geltende Tarif maßgebend.
§ 3 Geltungsbereich
1. Die Tarif- und Beförderungsbestimmungen der DLB gelten für die Beförderung von Reisenden, Sachen und Tieren in den unter § 1 genannten Zügen.
2. Sämtliche Züge sind in den Fahrplänen mit der jeweiligen Linienbezeichnung und einer Zugnummer veröffentlicht. Die Linienbezeichnungen zu den produktspezifischen Marken lauten wie folgt:
Produkt | Linienbezeichnung |
alex | RE 23, RE 25 |
oberpfalzbahn | RB 23, RB 27, RB 28, RB 29 |
trilex | RE 1/RB 60, RE 2/RB 61 |
vogtlandbahn | RB 1, RB 2, RB 4, RB 5 |
waldbahn | RB 35, RB 36, RB 37, RB 38 |
3. Das Hausrecht in den Zügen der DLB wird durch ihr Verkehrs- und Betriebspersonal sowie beauftragte Dritte wahrgenommen.
4. Die Reisenden erkennen mit dem Betreten der Fahrzeuge der unter § 1 genannten Züge diese Beförderungsbestimmungen an. Die Beförderungsbestimmungen sind Bestandteil des Beförderungsvertrages.
5. Die Reisenden treten mit Antritt der Fahrt auch dann ausschließlich in eine Rechtsbeziehung mit der DLB, wenn sie ihren Fahrschein bei einem anderen Verkehrsunternehmen, mit dem sich die DLB in einer Tarifgemeinschaft befindet, bezogen haben.
§ 4 Anspruch auf Beförderung
1. Anspruch auf Beförderung besteht im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten, wenn
(a) der Reisende eine gültige Fahrkarte vorweisen kann,
(b) den geltenden Beförderungs- und Tarifbestimmungen der Länderbahn sowie den behördlichen Anordnungen entsprochen wird,
(c) die Beförderung mit fahrplanmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln möglich ist,
(d) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die von der Länderbahn nicht zu verantworten sind und deren Auswirkungen sie auch nicht abwenden kann, und
(e) der Reisende nicht von der Beförderung ausgeschlossen wurde.
2. Nicht schulpflichtige Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert, welche älter als 6 Jahre ist. Die Beaufsichtigung obliegt der Aufsichtsperson. Die Aufsichtsperson benötigt eine gültige Fahrkarte für die gesamte Wegstrecke, auf der das Kind begleitet wird.
3. Tiere und Sachen dürfen nur nach Maßgabe der §§ 13 bis 15 mitgeführt werden.
§ 5 Beförderungsvertrag
1. Ein Beförderungsvertrag wird im Namen und auf Rechnung eines oder mehrerer EVU als jeweilige vertragliche Beförderer durch deren eigene oder von ihnen beauftragte Verkaufsstellen (Fahrkartenverkäufer) gemäß den Vorgaben der EVU (z.B. bezüglich Fahrplänen, festgelegten Mindestumsteigezeiten an Unterwegsbahnhöfen, Kombinierbarkeit verschiedener Tarifangebote) geschlossen oder vermittelt. Soweit nichts anderes geregelt ist, entspricht eine Fahrkarte einem Beförderungsvertrag.
2. Kann der Reisende für die Erbringung einer Beförderungsleistung auf einem Streckenabschnitt alternativ zwischen verschiedenen EVU wählen, so tritt das tatsächlich genutzte EVU als Vertragspartner in den bestehenden Beförderungsvertrag ein.
3. Nimmt der Reisende aufeinanderfolgend Beförderungsleistungen verschiedener EVU in Anspruch, so fungieren diese EVU als aufeinanderfolgende Beförderer auf Grundlage des durchgehenden Beförderungsvertrages, dokumentiert durch die ausgegebene Durchgangsfahrkarte.
4. Fahrkarten und Fahrtberechtigungen des Deutschlandtarifs stellen für unmittelbar aneinander anschließende Fahrtabschnitte im Eisenbahnverkehr durchgehende Beförderungsverträge von einem Start- zu einem Zielbahnhof, für eine oder mehrere Fahrten dar. Sie sind für Beförderungen im Eisenbahnverkehr Durchgangsfahrkarten im Sinne des Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr. Werden Zusatzkarten für ergänzende Leistungen ausgegeben, so sind diese Bestandteil des durchgehenden Beförderungsvertrages und somit Bestandteil der Durchgangsfahrkarte.
5. Werden für Beförderungsleistungen mehrere Fahrkarten oder Fahrtberechtigungen ausgegeben, verkörpert jede Fahrkarte einen eigenständigen Beförderungsvertrag. In diesem Fall ist jede einzelne Fahrkarte oder Fahrtberechtigung eine Durchgangsfahrkarte ausschließlich für die auf ihr dokumentierten Strecke.
6. Wird auf der Grundlage einer Fahrkarte neben der Beförderungsleistung eines EVU auch die Beförderungsleistung eines Unternehmens eines anderen Verkehrsträgers (z.B. U-Bahn, Bus, Schiff) in Anspruch genommen, so verkörpert die Fahrkarte mehrere eigenständige Beförderungsverträge. In Bezug auf die Beförderungsleistung des Unternehmens eines anderen Verkehrsträgers stellt die Fahrkarte keine Durchgangsfahrkarte dar.
7. Für Erstattungs-, Aufwendungsersatz- und Entschädigungsansprüche nach Anlage 1 haften die an der Beförderung beteiligten EVU als Gesamtschuldner.
8. Die auf der Fahrkarte enthaltenen Angaben sind für die Beförderung maßgebend. Die Fahrkarte kann folgende Angaben enthalten:
(a) zu den beteiligten Beförderern,
(b) zum Unternehmen, bei dem die Fahrkarte erworben wurde,
(c) die geltenden Beförderungsbestimmungen,
(d) die zugelassenen Wege,
(e) den Fahrpreis,
(f) den 1. Geltungstag,
(g) die Geltungsdauer,
(h) die Anzahl der beförderten Personen,
(i) die Wagenklasse.
Diese Angaben können auch in verkürzter Form oder als Symbole angezeigt werden.
9. Eine Fahrkarte für die 1. Wagenklasse berechtigt auch zur Fahrt in der 2. Wagenklasse. Eine Fahrkarte ohne Angabe der Wagenklasse gilt nur in der 2. Wagenklasse.
§ 6 Verhaltenspflichten der Reisenden
1. Jeder Reisende hat sich so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, seine eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten.
2. Jeder Reisende darf nur einen Sitzplatz belegen. Abteile bzw. Plätze für Kleinkinder oder schwerbehinderte Menschen sind bei Bedarf für diese Personengruppen freizumachen. Das Verkehrs- und Betriebspersonal kann Reisende auf bestimmte Wagen und Plätze verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
3. Den Anweisungen des Verkehrs- und Betriebspersonals ist Folge zu leisten.
4. Fahrzeuge dürfen nur an Haltestellen betreten und verlassen werden, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Wird die Abfahrt angekündigt oder schließt sich die Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
5. Reisenden ist untersagt,
(a) die Türen während der Fahrt und außerhalb von Haltestellen eigenmächtig zu öffnen,
(b) Gegenstände, insb. Abfall, in das oder aus dem Fahrzeug zu werfen oder bei Verlassen des Zuges diese, außer in den dafür vorgesehenen Müllbehältern, zurückzulassen,
(c) während der Fahrt auf den Zug auf- oder abzuspringen,
(d) die Benutzbarkeit der Fahrzeuge, insb. die Durchgänge und die Ein- und Ausstiege, zu blockieren,
(e) in den Zügen zu rauchen (auch keine elektrischen Zigaretten),
(f) in den Fahrzeugen Sportgeräte zur Fortbewegung zu benutzen (z.B. Fahrräder, Inlineskater etc.)
(g) Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte oder Fernsehgeräte mit offenem Lautsprecher, Musikinstrumente oder lärmerzeugende Gegenstände zu benutzen,
(h) Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte oder Fernsehgeräte mit Kopfhörern in einer Weise zu benutzen, die andere Reisende stört,
(i) in den Fahrzeugen Handel zu betreiben, Druckschriften zu verteilen, zu betteln, zu sammeln, zu werben oder mit dem Ziel des Gelderwerbs Schau- und Darstellungen zu tätigen (Ausnahmen hiervon sind mit Zustimmung der Länderbahn möglich),
(j) sich während der Fahrt mit dem Triebfahrzeugführer zu unterhalten,
(k) ein als besetzt gekennzeichnetes Fahrzeug zu betreten,
(l) nicht für den Fahrgast zur Benutzung dienende Betriebseinrichtungen (z.B. Führerstand, Dienstabteil) zu öffnen, zu betreten oder deren Einrichtungen zu betätigen.
6. Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen sowie Verstoß gegen das Rauchverbot gemäß Ziff. 5, Lit. (e) werden die tatsächlichen Reinigungskosten erhoben, mindestens jedoch die Entgelte gem. Anlage 4. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.
7. Reisende dürfen die Notbremse oder andere im Zug befindliche Nothilfesysteme nur bei Gefahr für Ihre Sicherheit, die Sicherheit anderer Reisender, anderer Personen oder des Zuges betätigen. Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche einen Betrag gem. Anlage 4 zu zahlen.
§ 7 Ausschluss von der Beförderung
1. Reisende, die trotz Ermahnung die ihnen obliegenden Verhaltenspflichten nach § 6 verletzen oder Weisungen des Betriebspersonals missachten, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.
2. Reisende, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.
3. Soweit im Zusammenhang mit Ziff. 2. die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere auszuschließen:
(a) Reisende, die unter starkem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen. Die Reisenden werden an geeigneter Stelle in Obhut einer betreuenden Person, Betriebspersonal am Bahnsteig oder der Polizei übergeben.
(b) Reisende mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen in der Öffentlichkeit berechtigt sind und dies auf Verlangen sofort nachweisen können. Die Waffen sind körpernah zu tragen.
(c) Reisende, die aufgrund ihres Verhaltens oder mangelnder Reinlichkeit Fahrgäste belästigen oder das Fahrzeug unangemessen verschmutzen.
(d) Reisende mit ansteckenden Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz.
(e) Reisende, die Gewaltbereitschaft zeigen bzw. Gewalt ausüben.
(f) Reisende ohne gültige Fahrkarte, welche die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes und/oder die Angaben zur Person verweigern. Fahrgäste, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können an geeigneter Stelle in Obhut einer betreuenden Person, Betriebspersonal am Bahnsteig oder der Polizei übergeben werden.
(g) Reisende, die gegen § 13 Abs. 10 verstoßen.
4. Der Ausschluss von der Beförderung erfolgt durch das Verkehrs- und Betriebspersonal oder durch beauftrage Dritte der DLB. Auf dessen Aufforderung hin ist das Fahrzeug zu verlassen.
5. Der rechtmäßige Ausschluss von der Beförderung bzw. der rechtmäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug bzw. von der Betriebsanlage begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz.
§ 8 Beförderungsentgelte, Fahrscheine und deren Verkauf
1. Fahrtberechtigungen sind die von den EVU ausgegebenen Fahrkarten und die in von elektronischen Tarifen (eTarifen) ausgegebenen elektronischen Fahrkarten, die zur Nutzung der SPNV-Züge berechtigen. Durch diese Fahrtberechtigungen wird in der Regel ein vorliegender Beförderungsvertrag dokumentiert und sie stellen in der Regel eine Durchgangsfahrkarte dar. Dabei enthalten als Papierfahrkarte ausgegebene Fahrkarten oder Fahrtberechtigungen das Wort „Durchgangsfahrkarte“.
2. Wird ausnahmsweise ein durchgehender Beförderungsvertrag auf mehreren Fahrkarten oder Fahrtberechtigungen dokumentiert, so ist durch geeignete Aufdrucke auf diesen erkennbar, dass diese Fahrkarten oder Fahrberechtigungen in einer einzigen geschäftlichen Transaktion verkauft wurden, zusammengehören und somit eine Durchgangsfahrkarte bilden (z.B. (1/2), (2/2)).
3. Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten. Beförderungsentgelte und Fahrkartenarten sind den jeweiligen Tarifbestimmungen zu entnehmen. Eine Fahrkarte ist nur übertragbar, wenn sie nicht auf den Namen lautet und die Fahrt noch nicht angetreten ist.
4. Fahrkarten können grundsätzlich
(a) an den eingerichteten Verkaufsstellen (ausgewählte Kundencenter der DLB, Agenturen der DLB, stationäre Fahrscheinautomaten und Verkaufsstellen von Kooperationspartnern) sowie
(b) in den Zügen beim Zugbegleitpersonal
erworben werden.
Die Ausgabe bestimmter Fahrkarten kann auf bestimmte Vertriebswege beschränkt sein.
5. Fahrtberechtigungen in Zusammenhang mit eTarifen müssen grundsätzlich vor Fahrtantritt erworben werden.
6. In den Netzen der DLB gelten unterschiedliche Regelungen zum Zutritt mit bzw. ohne gültige Fahrtberechtigung. Grundsätzlich erfolgt in den Zügen der DLB ein Fahrscheinverkauf im Zug, Züge einzelner Netze der DLB dürfen nur mit hierfür gültigen Fahrtberechtigungen betreten werden.
Übersicht über Zutrittsregelungen in die Züge der DLB:
Produkt | Fahrkartenverkauf im Zug | Zutritt nur mit gültiger Fahrkarte |
alex | x | |
oberpfalzbahn - RB 27, RB 28, RB 29 | x | x |
trilex | x | |
vogtlandbahn | x | |
waldbahn | x |
Reisende, die bei Fahrtantritt noch nicht im Besitz einer gültigen Fahrkarte sind,
(a) alex: müssen diese sofort und unaufgefordert nach Fahrtantritt im Zug erwerben. Das Zugbegleitpersonal informiert über den Ort des Fahrkartenverkaufes über Durchsagen im Zug.
(b) oberpfalzbahn: erwerben ihren Fahrausweis beim Zugbegleitpersonal am Platz des Reisenden. (Ausnahme RB 23 Marktredwitz – Regensburg Hbf)
(c) trilex: erwerben ihren Fahrausweis beim Zugbegleitpersonal am Platz des Reisenden.
(d) vogtlandbahn: erwerben ihren Fahrausweis beim Zugbegleitpersonal am Platz des Reisenden.
(e) waldbahn: erwerben ihren Fahrausweis beim Zugbegleitpersonal am Platz des Reisenden.
8. In Netzen der DLB, in denen der Zutritt in den Zug nur mit gültiger Fahrkarte erfolgen darf, muss die Fahrkarte bzw. Fahrtberechtigung grundsätzlich vor Fahrtantritt erworben werden.
9. Konnte vor Antritt der Fahrt am Abfahrtsbahnhof oder Abfahrtshaltepunkt keine Fahrkarte oder Fahrtberechtigung gelöst werden, aus Gründen, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat, ist der Fahrgast verpflichtet, den Fahrschein bzw. die Fahrtberechtigung im Zug entsprechend der Regelungen in Punkt 7 zu erwerben.
10. Fahrkarten können maximal 92 Tage bzw. mindestens zwei Monate vor ihrem ersten Geltungstag erworben werden, in Ausnahmefällen, z.B. bei einem bevorstehenden Fahrplanwechsel, kann die Vorverkaufsfrist verkürzt werden.
11. Bei Barzahlung ist das Fahrgeld vom Reisenden passend bereitzuhalten. Das Zugpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 50,- EUR zu wechseln oder Ein- und Zwei-Cent-Stücke im Wert von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. 100, 200 sowie 500-Euro-Scheine werden nicht angenommen. Kann eine Banknote nicht gewechselt werden, erhält der Reisende einen Überzahlgutschein in Höhe des nicht ausgezahlten Wechselgeldbetrages. Der Überzahlgutschein ist per Post unter Angabe einer Bankverbindung (Kontoinhaber, Bank, IBAN, BIC) an die jeweilige Bearbeitungsstelle (siehe Anlage 3) zu senden. Die jeweilige Bearbeitungsstelle überweist dann den Betrag in Höhe des Wertes des Überzahlgutscheins innerhalb von sieben Tagen an die vom Absender angegebene Bankverbindung.
12. Bargeldlose Bezahlung ist bei dem Erwerb von Fahrausweisen möglich. Ein Anspruch auf bargeldlose Bezahlung besteht jedoch nicht.
13. Jegliche Zeitkarten im Abonnementverfahren gemäß §§ 6 und 7 der Tarifbestimmungen (TBL 200) können nur im Wege des Bestellverfahrens bei den jeweiligen Kundencentern (siehe Anlage 3) erworben werden.
14. Ist der Reisende im Besitz einer zu entwertenden Fahrkarte, so muss diese<
(a) beim Betreten des Zuges an dem im Zug befindlichen Entwerter durch den Reisenden selbst oder
(b) durch das Zugbegleitpersonal mittels Entwerterzange
entwertet werden. Der Reisende hat sich von der ordnungsgemäßen Entwertung zu überzeugen.
Folgende Entwertungsmöglichkeit ist bei den jeweiligen Produkten eingerichtet:
Produkt | a) | b) |
---|---|---|
alex | x | |
oberpfalzbahn | x | |
trilex | x | |
vogtlandbahn | x | |
waldbahn |
-> Ist der Fahrkartenentwerter auf dem Zustiegsbahnhof ortsfest aufgestellt, muss die Entwertung vor Betreten des Zuges erfolgen
15. Die Geltungsdauer einer Fahrkarte ergibt sich grundsätzlich aus dieser selbst. Fahrkarten gelten
(a) an dem auf der Fahrkarte zur einfachen Fahrt angegebenen Geltungstag bis 3 Uhr des Folgetages,
(b) bei Hin- und Rückfahrt zur Hinfahrt am angegebenen Geltungstag der Hinfahrt bis 3 Uhr des Folgetages sowie zur Rückfahrt am angegebenen Geltungstag der Rückfahrt bis 3 Uhr des Folgetages.
Ist der erste Geltungstag nicht in der Fahrkarte angegeben, ist das Datum des Kontrollzeichens maßgebend. Bei Fahrkarten für Hin- und Rückfahrt wird nach dem Antritt der Rückfahrt die Fahrkarte für die Hinfahrt ungültig
Die Geltungsdauer von Übergangsfahrkarten entspricht der Geltungsdauer der zugehörigen Fahrkarte.
16. Der Reisende muss bis zur Beendigung der Fahrt sowie bis zum Verlassen des Bahnsteiges sowie seiner Zu- und Abgänge im Besitz einer zur Fahrt gültigen Fahrkarte sein. Fahrkarten sind dem Verkehrs- und Betriebspersonal auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen. Die Fahrt gilt beim Verlassen des Zuges als beendet.
17. Kommt der Reisende seinen Pflichten gemäß 5., 6. und 11 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. Die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach § 11 bleibt unberührt.
18. Beanstandungen der Fahrkarte sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen bleiben unberücksichtigt.
§ 9 Wagenklassen
1. Sämtliche unter § 1 genannten Züge sind mit Fahrzeugen der 2. Klasse ausgestattet. Inwieweit diese Züge mit Fahrzeugen bzw. Fahrzeugbereichen der 1. Klasse ausgestattet sind, ergibt sich aus den jeweiligen Fahrplänen.
2. Fahrzeuge bzw. Fahrzeugbereiche der 1. Klasse dürfen nur mit Fahrkarten für die 1. Klasse genutzt werden.
3. Wünscht ein Reisender mit einer Fahrkarte für die 2. Klasse die Beförderung in der 1. Klasse, so kann er für die gesamte Strecke oder für Teilstrecken je Einzelfahrt eine Übergangsfahrkarte erwerben. Der Preis der Übergangsfahrkarte ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Normalpreis 1. Klasse und dem Normalpreis 2. Klasse für die betreffende Strecke, die er in der 1. Klasse zurücklegen möchte. Für bestimmte Fahrkartenarten kann der Übergang in die 1. Klasse ausgeschlossen werden.
4. Bei gemeinsam reisenden Personen kann der Übergang in die 1. Klasse nur durch sämtliche gemeinsam reisende Personen erfolgen.
5. Ein BahnCard-Rabatt (BahnCard 25 / BahnCard 50) kann auch für die Übergangsfahrkarte in Anspruch genommen werden, sofern der Reisende im Besitz einer BahnCard für die 1. Klasse (BahnCard 25 1. Klasse / BahnCard 50 1. Klasse) ist. Ist der Reisende im Besitz einer BahnCard (BahnCard 25 / BahnCard 50) nur für die 2. Klasse, so ergibt sich der Preis für die Übergangsfahrkarte aus der Differenz zwischen dem Normalpreis für die 1. Klasse und dem Normalpreis mit BahnCard-Rabatt für die 2. Klasse.
§ 10 Ungültige Fahrkarten
1. Fahrkarten, die entgegen den Tarif- und Beförderungsbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und können eingezogen werden. Dies gilt insbesondere für Fahrkarten, die
(a) nicht im Original vorliegen,
(b) erforderliche Angaben, Eintragungen und ggf. Unterschriften nicht enthalten,
(c) beschädigt, beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
(d) unbefugt geändert sind,
(e) in Plastikfolie laminiert oder eingeklebt wurden,
(f) von Nichtberechtigten benutzt werden,
(g) zu anderen als zu den zulässigen Fahrten benutzt werden,
(h) außerhalb ihrer Geltungsdauer benutzt werden bzw. die wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen abgelaufen sind.
2. Eine Fahrkarte, die nur in Verbindung mit einer Bescheinigung oder Berechtigungskarte (Schülerausweis, Ermäßigungskarte) oder einem in den Tarifbestimmungen vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, ist ungültig und kann eingezogen werden, wenn die Bescheinigung oder der Personenausweis bei der Fahrkartenkontrolle nicht vorgezeigt werden kann oder diese/dieser gesperrt oder abgelaufen sind.
3. Das Einziehen der Fahrkarte wird schriftlich bestätigt.
§ 11 Erhöhtes Beförderungsentgelt
1. Ein Reisender ist nach § 6 EVO zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er
(a) bei Antritt der Reise keine gültige Fahrkarte oder Fahrtberechtigung erworben hat,
(b) eine Fahrkarte oder Fahrtberechtigung erworben hat, diese jedoch bei einer Kontrolle nicht vor-zeigen kann oder nicht aushändigt.
(c) eine / einen zur Fahrkarte erforderliche Bescheinigung, Berechtigungskarte (z.B. BahnCard) oder Personenausweis nicht vorzeigt,
(d) die Fahrkarte nicht oder nicht unverzüglich gemäß § 8 Abs. 11 entwertet hat, sofern eine Entwertung gemäß den Tarifbestimmungen erforderlich ist,
(e) ein Online-Ticket zu einer unerlaubten Mehrfachnutzung verwendet,
(f) für mitgeführte Tiere bzw. Sachen keine gültige Fahrkarte vorzeigen kann, soweit dies nach dem Tarif erforderlich ist.
2. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. In Zügen, in denen ein Verkauf von Fahrkarten stattfindet, gilt die Pflicht zur Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes nicht, wenn Fahrkarten oder Fahrtberechtigungen durch den Reisenden im Zug gemäß § 8, Ziff. 7 erworben werden. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Reisende seiner Verpflichtung zum Kauf einer Fahrkarte bzw. Fahrtberechtigung nicht entsprechend nachgekommen ist.
3. Das erhöhte Beförderungsentgelt wird gemäß § 6 EVO erhoben und beträgt das Doppelte des Beförderungsentgelts für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens jedoch 60 Euro. Das erhöhte Beförderungsentgelt kann für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke berechnet werden, wenn der Reisende nicht glaubhaft macht, dass er eine kürzere Strecke gefahren ist.
4. Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich in den Fällen von 1. (b) und 1. (c) auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche (7 Tage) ab dem Feststellungstag bei den jeweiligen Kundencentern (siehe Anlage 3) nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war bzw. bzw. die / den zur Fahrkarte erforderliche Bescheinigung, Berechtigungs- bzw. Kundenkarte oder Personenausweis vorlegt.
5. Konnte vor Antritt der Fahrt am Abfahrtsbahnhof oder Abfahrtshaltepunkt keine Fahrkarte oder Fahrtberechtigung
gelöst werden, weil
• ein Fahrkartenschalter nicht vorhanden oder nicht geöffnet gewesen ist und
• ein Fahrkartenautomat nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit gewesen ist
entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes. Soweit dies bei der Fahrkartenkontrolle vor Ort nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, erhält der Reisende zunächst eine Fahrpreisnacherhebung.
In diesem Fall beginnt die Frist gem. Nr. 3 erst mit Zusendung einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch die DLB. Ergibt die Prüfung, dass am Einstiegsbahnhof ein Fahrkartenschalter oder Fahrkartenautomat tatsächlich nicht vorhanden, nicht geöffnet oder nicht betriebsbereit war, so ist statt des erhöhten Beförderungsentgeltes der Normalpreis unter Berücksichtigung anwendbarer Ermäßigungen zu zahlen.
6. Das erhöhte Beförderungsentgelt ist innerhalb einer Woche nach der Beanstandung an das entsprechende Verkehrsunternehmen bzw. von ihm beauftragte Dritte zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist können Bearbeitungsentgelte erhoben werden.
7. Der Reisende, der bei der Fahrkartenprüfung ohne gültige Fahrkarte angetroffen wird, ist verpflichtet, seine Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen.
§ 12 Beförderung schwerbehinderter Menschen, Menschen mit Behinderungen und schwerkriegsbeschädigte Menschen
1. Die Beförderung schwerbehinderter Menschen, und ihrer Begleitpersonen und sie ggf. begleitender Hunde erfolgt nach Maßgabe des Sozialgesetzbuchs – Neuntes Buch – (SGB IX), 3. Teil, Kapitel 13.
2. Gemäß § 145 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung der technischen Voraussetzungen das Recht zur unentgeltlichen Mitnahme eines Krankenfahrstuhls oder sonstiger orthopädischer Hilfsmittel. Rollstühle müssen dem internationalen Standard ISO 7193 -Länge: 1.200 mm + 50 mm für die Füße, Breite: 700 mm + min. 100 mm für die Hände am Rad entsprechen und dürfen nicht schwerer als 250 kg inkl. des Reisenden (auf Anfrage bis 350 kg inkl. des Reisenden) sein.
3. Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“ im Schwerbehindertenausweis können ein nachfolgend aufgeführtes Hilfsmittel gegen Vorlage des Schwerbehindertenausweises unentgeltlich mitführen, sofern in den Zügen ausreichend Platz vorhanden ist.
- Dreirad
- Liegedreirad
- langes Laufrad (> 1200 mm)
- nicht trennbarer Fahrradrollstuhl (Handbike)
4. Die Beförderung von Menschen mit Behinderungen in Begleitung von Assistenzhunden erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG), § 12 e:
(a) Schwerbehinderte Menschen mit nachgewiesener Notwendigkeit der ständigen Begleitung (mit Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis) können einen Hund unentgeltlich in den Zügen mitnehmen.
(b) Schwerbehinderte Menschen ohne nachgewiesene Notwendigkeit der ständigen Begleitung (ohne Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis), Menschen mit Behinderungen, sowie Menschen mit ei-nem Ausweis mit der Bezeichnung „Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft“ können einen mit entsprechender Kenndecke, Halsband oder Hundegeschirr gekennzeichneten ausgebildeten Assistenzhund oder Blindenführhund unentgeltlich in den Zügen mitnehmen.
5. Unbeschadet der Regelungen in Nr. 1 und 2 werden Schwerkriegsbeschädigte, deren Erwerbsfähigkeit durch die Leiden um mindestens 70 % gemindert ist und deren körperlicher Zustand eine ständige Unterbringung in der 1. Wagenklasse erfordert, in den Nahverkehrszügen unentgeltlich in der 1. Wagenklasse befördert. Dies gilt nur, wenn das Erfordernis der ständigen Unterbringung in der 1. Wagenklasse in dem Ausweis des schwerbehinderten Menschen entsprechend vermerkt ist.
6. Zur Gewährleistung von Hilfeleistungen vor bzw. während der Beförderung, z.B. Ein-/Ausstiegshilfe, kann die Anmeldung für Hilfeleistungen an ausgewiesenen Bahnhöfen für Reisen innerhalb Deutschlands am Tag vor Reiseantritt bei der Mobilitätsservice-Zentrale gemäß deren Regelungen erfolgen. Im Falle einer Mehrfahrtenkarte oder Zeitfahrkarte ist eine einzige Meldung ausreichend, sofern geeignete Informationen über den Zeitplan für die nachfolgenden Fahrten vorgelegt werden und die Meldung in jedem Fall spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfeleistung zuerst benötigt wird, erfolgt.
7. Gibt es am Abfahrtsbahnhof keinen Fahrkartenschalter oder keinen barrierefreien Fahrkartenautomaten und keine andere barrierefreie Möglichkeit, eine Fahrkarte im Voraus zu kaufen, so wird Personen mit Behinderungen gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises gestattet, Fahrkarten im Zug ohne Aufpreis zu kaufen. Eine Behinderung kann auch nachträglich durch Vorlage eines zum Zeitpunkt der Reise gültigen Nachweises belegt werden. Eine etwaige Fahrpreisnacherhebung wird in diesem Fall auf die Höhe des Normalpreises für die zurückgelegte Strecke ermäßigt. Die Bestimmungen des §11 bleiben unberührt.
§ 13 Mitnahme von Sachen
1. Ein Reisender darf leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) bei gleichzeitiger Mitfahrt des Reisenden unentgeltlich mitnehmen. Dem Reisenden stehen für die Unterbringung seines Handgepäcks nur der Raum über und unter seinem Sitzplatz sowie die ggf. vorhandenen Gepäckablagen zur Verfügung.
2. Neben ihrem Handgepäck dürfen Reisende ein Stück Traglast unentgeltlich mitnehmen, sofern auf den hierfür vorgesehenen Ablageflächen ausreichen Platz vorhanden ist. Traglasten sind Gegenstände, die von einer Person getragen werden können, ohne Handgepäck zu sein.
3. Handgepäck bzw. Traglasten sind so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet wird sowie andere Reisende und deren Sachen nicht beeinträchtigt werden. Die Beaufsichtigung des Handgepäcks bzw. der Traglasten obliegt dem Reisenden.
4. Gepäck ist jederzeit so unterzubringen, dass Flucht- und Durchgangswege zu keiner Zeit versperrt werden. Das Abstellen im Bereich der Wagendurchgänge sowie in den Aus- und Einstiegsbereichen ist untersagt.
5. Die Reisenden haben den Anweisungen des Eisenbahnpersonals bezüglich der Unterbringung von Handgepäck und Traglasten Folge zu leisten.
6. Kinderwagen oder andere zum Transport von Kleinkindern geeignete Anhänger oder Handwagen können unentgeltlich mitgenommen werden, sofern sie tatsächlich zum Transport eines Kindes genutzt werden.
7. Jeder Reisende darf ein gemäß den Regelungen der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung (eKFV) zugelassenes Elektrokleinstfahrzeug unentgeltlich mitnehmen, sofern es zusammengeklappt ist und die Regelungen für Handgepäck eingehalten werden. Für die Unterbringung auf den Gepäckablageflächen, insb. oberhalb des Sitzplatzes muss das Elektrokleinstfahrzeug gegen Verrutschen besonders gesichert sein (z.B. durch Lagerung in einer Tasche). Die Benutzung des Elektrokleinstfahrzeug im Zug ist nicht zugelassen. Die eingebauten Akkus dürfen während der Beförderung weder entnommen, geladen noch anderweitig (z.B. als Powerbank) genutzt werden. Das Laden der eingebauten Akkus ist nur erlaubt, wenn dies im Zug durch entsprechende Beschilderung gestattet ist. Am Elektrokleinstfahrzeug befestigte Gepäckstücke müssen während der Fahrt abgenommen und in den für Handgepäck vorgesehenen Ablagen untergebracht werden.
8. Von der Mitnahme als Handgepäck oder Traglast sind Gegenstände und Stoffe ausgeschlossen, die Mitreisende stören oder verletzen oder den Zug bzw. Wagen beschädigen können, insbesondere:
(a) gefährliche Stoffe und Gegenstände, Schusswaffen, explosive und entzündbare Stoffe und Gegenstände, entzündend wirkende, giftige, radioaktive, ätzende und ansteckungsgefährliche Stoffe sowie sonstige gefährliche Güter nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) und der hierzu ergangenen Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB),
(b) Mopeds oder Mofas und Gegenstände und Stoffe, deren Transport aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist,
(c) Gegenstände, die über die Fahrzeugumgrenzung hinausragen.
Nach den Freistellungsvorschriften der Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefähr-licher Güter (RID) sind für den persönlichen Gebrauch jedoch Zündhölzer, Feuerzeuge, Spraydo-sen mit ungefährlichem Inhalt sowie elektronische Aufnahme- und Abspielgeräte, Mobiltelefone, tragbare Computer und Drohnen, auch mit eingebautem Lithium-Akku über 100 Wh Leistung zu-gelassen. Akkus außerhalb des zugehörigen Gerätes dürfen nur mitgenommen werden, sofern deren Leistungsfähigkeit 100 Wh nicht überschreitet.
9. Das Mitnahmeverbot nach Nr. 8 Lit. (a) und (b) gilt nicht
a) für gefährliche Stoffe und Gegenstände von solchen Personen, die diese aufgrund öffentlichen Dienstrechts als zugelassene Einsatzmittel entsprechend den für sie geltenden Vorschriften in Zügen mit sich führen,
b) für Schusswaffen von solchen Personen, die durch eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG („Waffenschein“) – ausgenommen jedoch Erlaubnisse nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG („kleiner Waffenschein“) – oder eine Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 oder 56 WaffG jeweils zum Führen dieser Schusswaffen in Zügen zu Zwecken des Selbst- oder Drittpersonenschutzes berechtigt sind.
10. Besteht der begründete Verdacht, dass der Reisende Gegenstände und Stoffe mit sich führt, die von der Beförderung ausgeschlossen sind, so ist er verpflichtet, dem Verkehrsunternehmen unverzüglich die Begutachtung des betreffenden Gegenstandes oder Stoffes zu gestatten und ggf. deren Unbedenklichkeit nachzuweisen. Reisende, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder erkennbar ausgeschlossene Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, können von der Beförderung oder Weiterbeförderung ohne Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen werden.
11. Das Verkehrs- und Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. Generell sind wegen der Unterbringung die Anordnungen des Verkehrs- und Betriebspersonals zu befolgen.
§ 14 Mitnahme von Tieren
1. Lebende Haustiere, die klein (bis zur Größe einer Hauskatze), ungefährlich und in geschlossenen Behältnissen (z.B. Tierboxen) wie Handgepäck untergebracht sind, können mitgenommen werden. Die Behältnisse müssen für den Transport von Tieren geeignet sein. Die Beförderung dieser Tiere erfolgt unentgeltlich.
2. Hunde, die in Behältnissen wie Handgepäck nicht untergebracht sind oder nicht untergebracht werden können, können unter der Voraussetzung mitgenommen werden, dass sie angeleint und mit einem für sie geeigneten Maulkorb versehen sind. Für diese Hunde sind Fahrscheine gemäß den Tarifbestimmungen § 8 (TBL 200) zu lösen.
3. Die Mitnahme von Tieren oder Behältnissen zum Tiertransport darf nicht auf Fahrgastsitzen erfolgen. Eine Mitnahme ist nur gestattet, wenn Beeinträchtigungen für Personen und Sachen ausgeschlossen sind.
4. Alle weiteren Tiere sowie Tiere mit ansteckenden Krankheiten sind von der Beförderung ausgeschlossen.
5. Blindenführ-, Behindertenbegleit- und Assistenzhunde sind im Sinne von § 228 Abs. 6 Nr. 2 SGB IX vom Maulkorbzwang ausgenommen. Diese Hunde werden nach § 8 Abs. 4 der Tarifbestimmungen (TBL 200) unentgeltlich befördert.
6. Voraussetzungen für eine unentgeltliche Mitnahme von Assistenzhunden sind in § 12 Abs. 4 (TBL 100) geregelt.
§ 15 Mitnahme von Fahrrädern und Pedelecs
1. Die Mitnahme von Fahrrädern ist im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten und nur in den Wagen mit dem Piktogramm "Fahrrad" möglich. Bei Platzmangel kann die Beförderung abgelehnt werden.
2. Fahrräder mit einem Elektromotor bis 250 Watt Leistung, deren Hilfsantrieb das Treten erleichtert (Pedelecs), dürfen mitgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Punkt 1 und 7 erfüllt sind.
3. Jeder Reisende darf nur ein Fahrrad oder Pedelec mitnehmen, das er ohne Hilfe des Zugpersonals in den Zug ein- bzw. ausladen können muss.
4. Die Mitnahme ist auf zweirädrige, einsitzige Fahrräder oder Pedelecs sowie zusammengeklappte Fahrradanhänger und Laufräder beschränkt. Wenn ausreichend Platz vorhanden ist, können auch nichtmotorisierte Liegeräder, Tandems sowie Dreiräder mitgenommen werden. Für diese gelten dann die übrigen Vorschriften über Fahrräder bzw. Pedelecs entsprechend. Falträder oder Falt- Pedelecs können im ausgeklappten Zustand als Fahrrad bzw. Pedelec oder im zusammengeklappten Zustand als Traglast oder Handgepäck mitgenommen werden.
5. Reisende dürfen je ein nach den Anforderungen der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) zugelassenes Elektrokleinstfahrzeug (E-Roller) kostenfrei mitnehmen, sofern es zusammengeklappt ist. Es gelten die Regelungen für Handgepäck gem. § 13 (7).
6. Alle sonstigen Fahrzeuge mit Motorausrüstung und Fahrräder bzw. Elektrokleinstfahrzeuge mit einem Motor über 250 Watt Leistung sowie Sonderkonstruktionen (z. B. Zweiräder mit langem Radstand und Lastenräder) sind von der Mitnahme ausgeschlossen, sofern sie nicht unter § 12 Nr. 2 fallen.
7. In den Zügen sind die Fahrräder auf den vorgesehenen Abstellflächen so unterzubringen, dass eine Beeinträchtigung anderer Reisender, deren Sachen oder die Sicherheit des Zugbetriebes unmöglich ist und Flucht- und Rettungswege nicht blockiert werden. Vorhandene Halterungen und andere Sicherungssysteme sind zu benutzen. Der Reisende ist für die Sicherung und die Beaufsichtigung seines Fahrrades in jedem Falle selbst verantwortlich.
8. Während der Fahrt sind grundsätzlich alle Gepäckstücke vom Fahrrad bzw. Pedelec abzunehmen und in den für Handgepäck vorgesehenen Ablagen unterzubringen. Das Be- und Entladen erfolgt durch den Reisenden.
9. Den Anordnungen des Betriebspersonals bzgl. der Unterbringung von Fahrrädern oder Pedelecs ist Folge zu leisten. In besonderen Fällen können mit Zustimmung des Betriebspersonals auch Einstiegsräume des Fahrzeuges zur Unterbringung genutzt werden, soweit der Ein- und Ausstieg sowie die Sicherheit von Reisenden nicht behindert wird.
10. Auf Mehrzweckflächen, die z.B. auch für den Transport von Rollstühlen, Kinderwagen oder Traglasten vorgesehen sind, haben Reisende mit Rollstuhl, Kinderwagen oder Traglast Vorrang. Der Fahrgast mit Fahrrad hat in einem solchen Fall keinen Anspruch auf die Fahrradmitnahme und muss das Fahrzeug ggf. umgehend verlassen und seine Fahrt mit dem nächsten Zug fortsetzen. Die spätere Weiterfahrt rechtfertigt keinen Anspruch auf Entschädigung oder Erstattung für den genutzten Fahrschein des Reisenden mit Fahrrad als auch für den genutzten Fahrschein selbst im Sinne der Fahrgastrechte gemäß Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2021.
11. Auf bestimmten Strecken und in bestimmten Regionen kann die Mitnahme von Fahrrädern oder Pedelecs zu bestimmten Zeiten ausgeschlossen sein oder besonderen Regeln unterliegen. Hierüber werden die Reisenden durch entsprechende Hinweise informiert.
12. Der Reisende hat durch den Erwerb einer Fahrradkarte das für die Beförderung von Fahrrädern festgesetzte Beförderungsentgelt gemäß den Tarifbestimmungen § 8 (TBL 200) zu entrichten. Ausgenommen hiervon sind zusammengeklappte Fahrradanhänger, Kleinkinderfahrräder sowie Kinderlaufräder sowie zusammengeklappte Klappräder und Elektrokleinstfahrzeuge, die wie Handgepäck in den Zügen untergebracht werden können.
13. In vielen Regionen Deutschlands ist die Mitnahme von Fahrrädern bzw. Pedelecs unentgeltlich, ggf. mit zeitlichen Einschränkungen. Entsprechende Hinweise erfolgen z.B. im Fahrplan, auf den Internetseiten der Eisenbahnverkehrsunternehmen oder durch Aushänge in den Zügen oder an den Bahnhöfen.
14. Für Fahrten innerhalb von einzelnen regionalen Verkehrsverbünden und Tarifgemeinschaften gelten für die Fahrradmitnahme gesonderte Bedingungen. Diese sind den jeweiligen Beförderungsbedingungen der Verkehrsverbünde und Tarifgemeinschaften zu entnehmen.
§ 16 Reservierung
1. Inhaber eines Zeitkartenangebotes im Abonnement können je nach Verfügbarkeit für bestimmte Verbindungen Sitzplatzreservierungen in den Zügen der DLB erwerben.
2. Sitzplatzreservierungen werden in den unter § 1 genannten Zügen der DLB wie folgt angeboten (a). Für bestimmte Produkte besteht keine Möglichkeit der Reservierung (c).
Produkt | a) | c) |
alex | - | X |
oberpfalzbahn | - | X |
trilex | X | - |
vogtlandbahn | - | X |
waldbahn | - | X |
3. Eine Reservierung für Züge der DLB ist nur im Geltungsbereich und für die Dauer des Geltungszeiraums des jeweiligen Abonnements möglich. Für eine Reservierung wird einmalig ein Serviceentgelt gemäß Anlage 4 erhoben.
4. Sitzplätze in Verbindung mit Zeitkarten im Abonnement werden montags bis freitags (nicht an bundeseinheitlichen Feiertagen) für jeweils eine bestimmte Zugverbindung zur Hin- und Rückfahrt angeboten.
6. Sofern das Kontingent an reservierbaren Sitzplätzen im Stammplatzbereich erschöpft ist, besteht kein Anspruch auf Reservierung.
7. Umtausch und Erstattung jeglicher Reservierungen ist ausgeschlossen.
8. Die Reservierungsmöglichkeit kann für bestimmte Züge ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
§ 16 Fundsachen
1. Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich beim Verkehrs- und Kontrollpersonal abzugeben. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch die Länderbahn ausgehändigt. Eine sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Verkehrs- und Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann, sich die Fundsache noch im selben Zug befindet und diese der Verwaltung der Länderbahn noch nicht als Fundsache gemeldet wurde. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.
2. Der Verlierer hat zur Wahrung der Ansprüche des Finders bei Aushändigung des Fundgegenstandes in jedem Fall seine vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen.
3. Für Fundsachen wird keine Haftung übernommen. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben hiervon unberührt.
4. Über leicht verderbliche Fundsachen kann die DLB frei verfügen.
§ 17 Fahrgastrechte bei Zugverspätungen, Zugausfällen und resultierenden Anschlussversäumnissen
1. Die Regelungen zu den Fahrgastrechten im Schienenpersonennahverkehr bei Zugverspätungen, Zug-ausfällen und resultierenden Anschlussversäumnissen enthält die Anlage 1.
2. Die unter www.bahn.de/fahrgastrechte genannten EVU haben sich für die Bearbeitung von Erstattungs-, Aufwendungsersatz- und Entschädigungsansprüchen auf die Durchführung eines gemeinsamen Beschwerdeverfahrens verständigt. Das dort benannte Servicecenter zusammen mit den unter www.bahn.de/fahrgastrechte genannten EVU fungieren als „Gemeinsam Verantwortliche“ im Sinne des Artikel 26 der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO).
3. Erstattungs-, Aufwendungsersatz- und Entschädigungsanträge sind in deutscher Sprache mit einem vom Reisenden ausgefüllten Fahrgastrechte-Formular einzureichen. Für Erstattungs- und Aufwendungsersatzansprüche sind die begründenden Unterlagen (Fahrkarten, Belege) immer im Original beizufügen. Für Entschädigungsansprüche können grundsätzlich Kopien der Belege beigefügt werden.
4. Das Recht des Reisenden zur anderweitigen Geltendmachung von Ansprüchen bleibt unberührt.
§ 18 Schlichtung und nationale Durchsetzungsstellen
Schlichtung
Bezüglich § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) informiert Die Länderbahn GmbH DLB, dass diese sich nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle beteiligt.
Nationale Durchsetzungsstellen / Eisenbahnbundesamt
Den Eisenbahnaufsichtsbehörden nach § 5 Abs. 1 a AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz) obliegt die Bearbeitung von Beschwerden über mutmaßliche Verstöße von Eisenbahnen, Reiseveranstaltern und Fahrkarten-verkäufern gegen die gesetzlich normierten Fahrgastrechte.
Beschwerden können auch an das Eisenbahn-Bundesamt gerichtet werden.
Eisenbahn-Bundesamt
Durchsetzungsstelle für Fahrgastrechte
Heinemannstr. 6
53175 Bonn
Tel.: +49 (0)228 30795-400
www.eba.bund.de
§ 19 Notsituationen
Für Notsituationen sind in allen Zügen entsprechende Piktogramme angebracht. Den Anweisungen des Zugpersonals ist Folge zu leisten.
§ 20 Videoüberwachung
Zum Schutz vor Angriffen auf Leben und Gesundheit der Fahrgäste sowie zur Abwendung von Sachbeschädigungen jeglicher Art in und an den Verkehrsmitteln bzw. Betriebsanlagen behält sich die DLB vor, mit Videogeräten zu überwachen. Der Missbrauch der Daten wird ausgeschlossen. Die Videoüberwachung ist besonders gekennzeichnet.
§ 21 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden durch die DLB sowie von diesen beauftragten Vertriebsdienstleistern nach den Vorschriften der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Weitergabe an andere Dritte erfolgt nicht.
Informationen finden Sie unter https://www.laenderbahn.com/Datenschutz.
§ 22 Haftung
Die DLB haftet für die Tötung oder Verletzung eines Reisenden und für Schäden an Sachen, die der Reisende an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen insb. nach den Bestimmungen des Haftpflichtgesetztes (HPflG) sowie der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2021 einschließlich ihres Anhangs I (CIV).
§ 23 Verjährung
Die Verjährung bei der DLB richtet sich nach den allgemein geltenden Vorschriften, insb. nach den Regelungen der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2021 einschließlich ihres Anhangs I (CIV).
§ 24 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus den Beförderungsbestimmungen ergeben, ist, soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz der DLB. Dies gilt nicht in Fällen eines ausschließlichen Gerichtsstandes.
TBL 200 die Tarifbestimmungen
§ 1 Die Länderbahn
Die Länderbahn GmbH DLB (nachfolgend „DLB“) umfasst die produktspezifischen Züge der Marken alex, vogtlandbahn, trilex, waldbahn sowie oberpfalzbahn. Abweichend hiervon gelten für Fahrten im Binnenverkehr auf der Strecke Liberec – Zittau – Varnsdorf – Seifhennersdorf abweichend die TBL 400.
§ 2 Normalpreis
1. Der Normalpreis ist das jeweils für eine bestimmte Verbindung zwischen Abgangs- und Zielbahnhof, an dem der Zug fahrplanmäßig hält, entfernungsabhängige Entgelt gemäß Preistabelle.
2. Bei Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt werden die Fahrpreise für die Hinfahrt und für die Rückfahrt getrennt berechnet und sodann addiert.
3. Diese Beförderungsbestimmungen gelten nicht für Fahrten von Fahrgästen im Eisenbahnverkehr, die ausschließlich auf Strecken eines einzelnen regionalen Verkehrsverbundes bzw. einer Tarifgemeinschaft stattfinden oder auf denen ein Übergangstarif angewendet wird. Auf diesen Strecken ist der für solche Verbindungen jeweils geltende Tarif maßgebend.
§ 3 Normalpreis mit Kinderermäßigung
1. Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson und ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden auch ohne eine Aufsichtsperson unentgeltlich befördert, sofern sie sich auf ihrem Schulweg befinden.
2. Bis zu 3 Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren werden in Begleitung eines Erwachsenen unentgeltlich befördert, wenn dieser eine Fahrkarte zum Normalpreis gemäß § 2 erworben hat.
3. Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren ohne Begleitung gemäß 2. werden zum ermäßigten Normalpreis befördert (Normalpreis mit Kinderermäßigung).
4. Kinder innerhalb von Reisegruppen im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren zahlen - auch in Begleitung einer Aufsichtsperson - den halben Gruppenpreis gemäß § 5.
§ 4 Normalpreis mit BahnCard-Rabatt
1. Inhaber der BahnCard 25 bzw. der BahnCard 50 der Deutschen Bahn AG erhalten auf den Normalpreis zusätzlich den für die BahnCard 25 bzw. BahnCard 50 durch die Deutsche Bahn AG festgesetzten Rabatt.
§ 5 Gruppenpreise
1. Als Gruppe gelten mindestens sechs zahlende gemeinsam reisende Personen.
2. Gruppenpreise sind gegenüber dem Normalpreis bzw. dem Normalpreis mit Kinderermäßigung um jeweils 50 % pro Person ermäßigt.
3. Fahrkarten zum Gruppenpreis können grundsätzlich nur im Vorverkauf erworben werden. Darüber hinaus können in den Zügen der DLB mit Fahrkartenverkauf im Zug Fahrkarten zum Gruppenpreis für Gruppen bis max. 20 Personen gem. § 8 Abs. 6 TBL 100 beim Zugbegleitpersonal erworben werden.
4. Zu Gruppenreisen können einzelne Teilnehmer hinzugebucht werden.
5. Gruppenreisen mit Gruppen von mehr als 20 Teilnehmern müssen mindestens 7 Werktage vor dem Reisetag im Kundencenter der DLB angemeldet werden. Nach Ablauf der Anmeldefrist besteht kein Anspruch auf eine Fahrkarte zum Gruppenpreis.
6. Für bestimmte Züge kann die Nutzung mit Fahrkarten zum Gruppenpreis aus Kapazitätsgründen eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden.
7. Bei Fahrkarten zum Gruppenpreis ist der Umtausch oder die Erstattung von Fahrkarten bis 7 Tage vor dem ersten Geltungstag der Fahrkarte gegen Zahlung eines Entgelts gem. Anlage 4 möglich.
8. Bei teilweiser Erstattung durch Rücktritt einzelner Teilnehmer ist das Entgelt gem. Anlage 4 je zurückgetretenem Teilnehmer zu entrichten. Der Rücktritt einzelner Teilnehmer ist jedoch nur möglich, wenn hierdurch der Gruppenstatus der verbleibenden Teilnehmer nicht berührt wird. Im Übrigen sind Umtausch und Erstattung von Fahrkarten zu Gruppenpreisen ausgeschlossen.
§ 6 Strecken-Zeitkarten
6.1 Geltungsumfang
6.1.1 Fahrkarten oder Fahrtberechtigungen als Zeitkarte ermöglichen ihrem Inhaber auf einer bestimmten Strecke oder einem bestimmten Netz alle fahrplanmäßigen Zugangebote im jeweiligen Geltungszeitraum für eine unbegrenzte Anzahl von Fahrten zu nutzen.
6.1.2 Strecken-Zeitkarten werden in Abhängigkeit von ihrer jeweiligen Geltungsdauer angeboten als:
(a) Wochenkarte, zur Nutzung an 7 aufeinanderfolgenden Tagen
(b) Monatskarte, zur Nutzung bis zum gleichen Kalendertag des Folgemonats um 3 Uhr*
(c) Jahreskarte, zur Nutzung bis zum gleichen Kalendertag des Folgejahres um 3 Uhr*
Hinweis: Jahreskarten werden nicht mehr verkauft. Im Vorverkauf erworbene Jahreskarten können bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer genutzt werden.
* Ist der gleiche Kalendertag im Folgemonat / Folgejahr kalenderbedingt nicht vorhanden, so gilt eine Monatskarte / Jahreskarte jeweils bis zum 1. Tag des jeweils folgenden Monats um 3 Uhr
Strecken-Zeitkarten werden mit flexiblen Geltungsbeginn ausgestellt. Jahreskarte, zur Nutzung bis zum gleichen Kalendertag des Folgejahres um 3 Uhr.
6.1.3 Fahrkarten oder Fahrtberechtigungen als Zeitkarte werden als personalisierte Wochen- und Monatskarten, sowie als nicht personalisierte Monatskarten im Abonnement angeboten.
6.1.4 Strecken-Zeitkarten berechtigen zur kostenfreien Mitnahme von bis zu 3 Kindern im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren.
6.1.5 Monatskarten bzw. Monatskarten im Abo berechtigen an Samstagen zusätzlich zur kostenfreien Mitnahme einer weiteren Person. Es ist nicht gestattet, die Mitnahme gegen Zahlung eines Entgeltes anzubieten.
6.1.6 Für die jeweilige Fahrt im Eisenbahnverkehr mit Zügen der im Deutschlandtarif kooperierenden EVU ist die Zeitkarte eine Durchgangsfahrkarte im Sinne des Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr.
6.1.7 Zeitkarten werden nicht für Strecken ausgegeben, die während der Geltungsdauer der Zeitkarten in einen Verkehrsverbund bzw. Gemeinschaftstarif übergehen. Soweit dies auf bereits ausgegebenen Zeitkarten zutrifft, steht dem ausgebenden Unternehmen ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Übergangszeitpunkt zu. Das Verkehrsunternehmen wird die betroffenen Kunden hierüber unverzüglich informieren.
6.2 Erwerb von Monatskarten im Abonnementverfahren
6.2.1 Eine Monatskarte im Abonnement kann nur beim jeweiligen Kundencenter (siehe Anlage 3) bezogen werden.
6.2.2 Die Monatskarte im Abo besteht aus einer Stammkarte und der jeweiligen Wertmarke für einen befristeten Geltungszeitraum. Der Reisende muss bei der Fahrt die Stammkarte und die jeweils gültige Wertmarke mit sich führen und diese bei Fahrscheinkontrollen vorzeigen. Monatskarten im Abonnement werden nur mit monatlicher Zahlung angeboten. Die monatliche Zahlung ist nur im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens möglich. Der Reisende erhält nach erfolgter Zahlung eine Wertmarke.
6.2.3 Monatskarten im Abo werden vorbehaltlich einer Bonitätsprüfung ausgestellt. Die Bestellung muss spätestens 14 Tage vor dem gewünschten Geltungsbeginn beim jeweiligen Kundencenter (siehe Anlage 3) unter Verwendung des hierfür vorgesehenen vollständig ausgefüllten Bestellformulars eingegangen sein. Hierbei sind im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens die IBAN und die BIC dem jeweiligen Kundencenter (siehe Anlage 3) mitzuteilen.
6.2.4 Änderungen von Namen, Anschrift sowie Bankverbindung sind dem jeweiligen Kundencenter (siehe Anlage 3) unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6.2.5 Im Falle von Tarif- bzw. Preisänderungen wird die DLB dies dem Jahreskarteninhaber rechtzeitig mitteilen. Ist der Monatskarteninhaber mit den Änderungen nicht einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis innerhalb von 1 Monat nach Zugang der Mitteilung gegenüber dem jeweiligen Kundencenter (siehe Anlage 3) zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Tarif- bzw. Preisänderung kündigen. Macht der Jahreskarteninhaber von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so werden die geänderten Bedingungen ab dem mitgeteilten Änderungszeitpunkt wirksam. Hierauf wird die DLB in ihrer Mitteilung den Monatskarteninhaber jeweils hinweisen.
6.3 Kündigung
6.3.1 Eine Monatskarte im Abonnement kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Kündigungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Textform.
6.3.2 Erfolgt bei einer Monatskarte im Abo eine Kündigung vor Ablauf der ersten drei Monate des Abonnements, so wird für die genutzten Monate jeweils die Differenz des Preises der Monatskarte im Abo zum Preis der Monatskarte gemäß Preisliste nacherhoben.
6.3.3 Bei einer Jahreskarte im Abo wird bei einer Kündigung vor Ablauf der ersten drei Monate eines Geltungsjahres ebenfalls der Preis einer Monatskarte für den genutzten Zeitraum berechnet. Ein Mehrbetrag wird erstattet.
Hinweis: Jahreskarten werden nicht mehr verkauft. Im Vorverkauf erworbene Jahreskarten können bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer genutzt werden.
6.3.4 Bei Kündigung durch den Kunden wird diese nur mit Rückgabe der der Monatskarte im Abonnement bis spätestens 5 Tage nach dem Kündigungstermin beim jeweiligen Kundencenter (siehe Anlage 3) wirksam. Wird die Zeitkarte nicht bis spätestens 5 Tage nach dem Kündigungstermin zurückgegeben,
hat der Reisende bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe weiterhin die monatlichen Abo-Raten zu bezahlen.
6.3.5 Bei Kündigung durch das ausgebende Unternehmen ist die Monatskarte im Abonnement unverzüglich, spätestens jedoch nach 5 Tagen nach dem Kündigungstermin zurückzugeben. Wird die Monatskarte im Abonnement nicht bis spätestens 5 Tage nach dem Kündigungstermin zurückgegeben, hat der Reisende auch im Fall der Kündigung durch das ausgebende Unternehmen bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe weiterhin die monatlichen Abo-Raten zu bezahlen.
6.4 Preise
6.4.1 Die Preise der Strecken-Zeitkarten ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste.
6.4.2 Das Entgelt für Strecken-Zeitkarten ist im Voraus zu entrichten.
6.4.3 Auf Strecken-Zeitkarten werden keine weiteren Ermäßigungen gewährt.
6.5 Erstattung und Umtausch, Verlust
6.5.1 Bei Fahrkarten oder Fahrtberechtigungen als Zeitkarte ist die Erstattung jeweils vor dem ersten Geltungstag ohne Bearbeitungsentgelt möglich.
6.5.2 Bei Fahrkarten oder Fahrtberechtigungen als Zeitkarte ist ein Umtausch, z.B. für eine andere Strecke, jeweils vor dem ersten Geltungstag ohne Bearbeitungsentgelt möglich.
6.5.3 Der Umtausch einer Monatskarte im Abo während der Vertragslaufzeit ist in eine entsprechende Monatskarte im Abo unter Änderung der Wagenklasse, des Geltungsbereichs oder der Übertragbarkeit zum selben Kalendertag eines späteren Monats wie der erste Geltungstag möglich, wenn der Antrag auf Änderung spätestens 14 Tage vor dem neuen Geltungsbeginn beim Kundencenter eingegangen ist. Differenzbeträge werden nacherhoben bzw. verrechnet. Der Umtausch erfolgt durch das jeweilige Kundencenter (siehe Anlage 3). Wird die bisherige Zeitkarte nicht bis spätestens 5 Tage nach dem Umtauschtermin zurückgegeben, hat der Reisende bis zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen
Rückgabe weiterhin die vollen monatlichen Raten zu bezahlen. Es wird ein Bearbeitungsentgelt gem. Anlage 4 erhoben.
6.5.4 Im Übrigen sind Erstattung und Umtausch von Strecken-Zeitkarten ausgeschlossen.
6.6.5 Für eine abhanden gekommene Stammkarte zur Monatskarte im Abonnementverfahren wird einmalig gegen ein Bearbeitungsentgelt gem. Anlage 4 eine Ersatzkarte für die restliche Geltungsdauer durch das jeweilige Kundencenter (siehe Anlage 3) ausgestellt. In diesem Fall ist eine vorzeitige Kündigung gemäß 6.4.2 bzw. 6.4.3 vor Ablauf der Geltungsdauer ausgeschlossen, sofern nicht eine Kündigung gemäß 6.4.1 vorliegt. Die Ersatzausstellung ist schriftlich beim jeweiligen Kundencenter (siehe Anlage 3) zu beantragen. Die ursprünglich ausgegebene Karte verliert mit Zugang der Ersatzkarte ihre Gültigkeit und ist bei Wiederauffinden unverzüglich an das jeweilige Kundencenter
(siehe Anlage 3) zurückzugeben. Abhanden gekommene Wertmarken werden nicht ersetzt.
6.6 Zahlungsverzug
6.6.1
Das vertragsschließende Verkehrsunternehmen kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn der Besteller einer Zeitkarte für zwei aufeinander folgende Termine mit der Zahlung des Monatsbetrages in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Zahlung des Monatsbetrages in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der mindestens dem Entgelt für zwei Monate entspricht. In diesem Fall wird für den abgelaufenen Geltungszeitraum der Monatskartenpreis nachberechnet. Wird die Zeitkarte nicht bis spätestens 5 Tage nach dem Kündigungstermin beim Kundencenter zurückgegeben, wird dem Besteller bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe der Monatskartenpreis in Rechnung gestellt.6.6.2 Statt einer Kündigung nach Nr. 6.1 kann das vertragsschließende Verkehrsunternehmen den Jahresbetrag für die Zeitkarte sofort fällig stellen.
6.7 Fahrgastrechte
6.7.1 Für Inhaber einer Fahrkarte oder Fahrtberechtigung als Zeitkarte gelten die Regeln in Anhang 1 „Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr“ zur TBL 100 mit der Maßgabe, dass diese bei wiederholten Zugausfällen, Verspätungen oder Anschlussversäumnissen ab 60 Minuten innerhalb der Geltungsdauer der Zeitkarte je Einzelfall eine Erstattung bzw. Entschädigung in Höhe von 1,50 € für die 2.Wagenklasse und 2,25 € für die 1.Wagenklasse erhalten.
6.7.2 Inhaber einer Fahrkarte oder Fahrtberechtigung als Zeitkarte können auch wiederholte Verspätungsfälle ab 20 Minuten innerhalb der Geltungsdauer der Zeitkarte zusammenrechnen und gesammelt zur Erstattung bzw. Entschädigung bei den EVU geltend machen. In diesem Fällen wird für jeweils volle 60 Minuten Verspätung eine Erstattung bzw. Entschädigung in Höhe von 1,50 € für die 2.Wagenklasse und 2,25 € für die 1.Wagenklasse geleistet. Insgesamt werden max. 25 % des gezahlten Zeitkartenpreises ausgezahlt.
Eine Zahlung erfolgt jeweils auf Antrag, wenn der Anspruch den Betrag von 4 € (Bagatellgrenze) überschreitet.
§ 7 Schüler-Zeitkarten
7.1 Geltungsumfang
7.1.1 Fahrkarten oder Fahrtberechtigungen als Schüler-Zeitkarte ermöglichen ihrem Inhaber auf einer bestimmten Strecke oder einem bestimmten Netz alle fahrplanmäßigen Zugangebote im jeweiligen Geltungszeitraum für eine unbegrenzte Anzahl von Fahrten zu nutzen.
7.1.2 Die Inhaber von Schüler-Zeitkarten können Schüler, Studenten und sonstige Personen gemäß Anlage 2 sein.
7.1.3 Schüler-Zeitkarten werden nur für Fahrten von und zur Ausbildungsstätte und nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben.
7.1.4 Schüler-Zeitkarten werden in Abhängigkeit von ihrer jeweiligen Geltungsdauer angeboten als:
(a) Wochenkarte, zur Nutzung an 7 aufeinanderfolgenden Tagen
(b) Monatskarte, zur Nutzung bis zum gleichen Kalendertag des Folgemonats um 3 Uhr*
(c) Jahreskarte, zur Nutzung bis zum gleichen Kalendertag des Folgejahres um 3 Uhr*
Hinweis: Jahreskarten werden nicht mehr verkauft. Im Vorverkauf erworbene Jahreskarten können bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer genutzt werden.
*Ist der gleiche Kalendertag im Folgemonat / Folgejahr kalenderbedingt nicht vorhanden, so gilt eine Monatskarte / Jahreskarte jeweils bis zum 1. Tag des jeweils folgenden Monats um 3 Uhr
7.1.5 Schüler-Zeitkarten werden nur personalisiert und nicht übertragbar angeboten.
7.1.6 Bei Reisenden ab 15 Jahren sind Schüler-Zeitkarten nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Schüler- oder Studierendenausweis oder einem anderen Nachweis, der den Besuch einer Bildungseinrichtung gemäß Anlage 2 belegt. Dieser muss beim Erwerb der Schüler-Zeitkarte vorgelegt werden und ist bei Fahrscheinkontrollen auf Verlangen vorzuzeigen.
7.1.7 Die Schüler-Monatskarte im Abo besteht aus der Stammkarte und der jeweiligen Wertmarke für einen befristeten Geltungszeitraum. Der Reisende muss bei der Fahrt die Stammkarte und die jeweils gültige Wertmarke mit sich führen und diese bei Fahrscheinkontrollen vorzeigen.
7.1.8 Für die jeweilige Fahrt im Eisenbahnverkehr mit Zügen der im Deutschlandtarif kooperierenden EVU ist die Zeitkarte eine Durchgangsfahrkarte im Sinne des Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr.
7.1.9 Schüler-Zeitkarten werden nicht für Strecken ausgegeben, die während der Geltungsdauer der Schüler-Zeitkarten in einen Verkehrsverbund bzw. Gemeinschaftstarif übergehen. Soweit dies auf bereits ausgegebene Schüler-Zeitkarten zutrifft, steht dem ausgebenden Unternehmen ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Übergangszeitpunkt zu. Das Verkehrsunternehmen wird die betroffenen Kunden unverzüglich informieren.
7.2 Geltungsdauer
7.2.1 Schüler-Jahreskarten werden mit Geltungsbeginn zu einem Monatsersten, Schüler-Monatskarten für einen Kalendermonat und Schüler-Wochenkarten für eine Kalenderwoche ausgestellt.
7.2.2 Schülerzeitkarten sind längstens bis zum Ablauf der Geltungsdauer des zugehörigen Nachweises gültig.
7.2.3 Zur Vorbereitung oder Ablegung von vorgeschriebenen Prüfungen oder der Promotion kann die Schüler-Zeitkarte auch noch bis zu 1 ½ Jahren nach Beendigung des Studiums in Anspruch genommen werden.
7.3 Erwerb von Schüler-Monatskarten im Abonnementverfahren
7.3.1 Eine Schüler-Monatskarte im Abonnement kann nur beim jeweiligen Kundencenter (siehe Anlage 3) bezogen werden.
7.3.2 Für eine Schüler-Monatskarte im Abo kann das Entgelt nur als Monatsbetrag für jeden Monat im SEPA-Lastschriftverfahren gezahlt werden. Der Reisende erhält nach erfolgter Abbuchung die Wertmarke(n) gem. 7.1.7.
7.3.3 Schüler-Monatskarten im Abo werden vorbehaltlich einer Bonitätsprüfung ausgestellt. Die Bestellung muss spätestens 14 Tage vor dem gewünschten Geltungsbeginn beim jeweiligen Kundencenter (siehe Anlage 3) unter Verwendung des hierfür vorgesehenen vollständig ausgefüllten Bestellformulars eingegangen sein. Hierbei sind im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens die IBAN und die BIC dem jeweiligen Kundencenter (siehe Anlage 3) mitzuteilen.
7.3.4 Für Reisende ab 15 Jahren gilt die Maßgabe, dass eine Schüler-Monatskarte im Abo gegen Vorlage eines mindestens noch ein halbes Jahr gültigen Schüler- oder Studierendenausweis, oder einem anderen Nachweis, der den Besuch einer Bildungseinrichtung gemäß Anlage 1 belegt, jährlich neu zu beantragen ist.
7.3.5Im Falle von Tarif- bzw. Preisänderungen wird die DLB dies dem Schüler-Monatskarten-Inhaber rechtzeitig mitteilen. Ist der Schüler-Monatskarten-Inhaber mit den Änderungen nicht einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis innerhalb von 1 Monat nach Zugang der Mitteilung gegenüber dem jeweiligen Kundencenter (siehe Anlage 3) zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Tarif bzw. Preisänderung kündigen. Macht der Schüler-Monatskarten-Inhaber von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so werden die geänderten Bedingungen ab dem mitgeteilten Änderungszeitpunkt wirksam. Hierauf wird die DLB in ihrer Mitteilung den Schüler-Monatskarten-Inhaber jeweils hinweisen.
7.3.6 Schüler-Zeitkarten werden erst gültig, wenn sie unauslöschlich durch den Inhaber mit Vor- und Zunamen unterzeichnet wurden.
7.4 Kündigung
7.4.1 Schüler-Monatskarten im Abo können während des jeweiligen Geltungsjahres jederzeit mit einer Frist von 1 Monat gekündigt werden. Kündigungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Textform. Bei Kündigung vor Ablauf der Geltungsdauer wird diese jedoch nur mit Rückgabe der Schüler-Monatskarte bis spätestens 5 Tage nach dem Kündigungstermin beim jeweiligen Kundencenter (siehe Anlage 3) wirksam. Wird die Schüler-Monatskarte nicht bis spätestens 5 Tage nach dem Kündigungstermin zurückgegeben, hat der Reisende bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe weiterhin die vollen monatlichen Raten zu bezahlen. Die Zusendung der Monatskarte im Abo entfällt bei Kündigung zum Ablauf der Geltungsdauer.
7.4.2 Erfolgt bei einer Schüler-Monatskarte im Abo eine Kündigung vor Ablauf der ersten drei Monate eines Geltungsjahres, so wird für die genutzten Monate jeweils die Differenz des Preises der Schüler-Monatskarte im Abo zum Preis der Schüler-Monatskarte nacherhoben. Es wird ein Bearbeitungsentgelt gem. Anlage 4 erhoben.
7.5 Preise
7.5.1 Die Preise der Schüler-Zeitkarten ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste.
7.5.2 Auf Schüler-Zeitkarten werden keine weiteren Ermäßigungen gewährt.
7.6 Erstattung und Umtausch, Verlust
7.6.1 Schüler-Zeitkarten können vor dem ersten Geltungstag unentgeltlich erstattet werden.
7.6.2 Bei Schüler-Zeitkarten ist der Umtausch jeweils vor dem ersten Geltungstag ohne Bearbeitungsentgelt möglich.
7.6.3 Der Umtausch einer Schüler-Monatskarte im Abo ist ab dem ersten Geltungstag in eine entsprechende Schüler-Monatskarte im Abonnementverfahren unter Änderung des Geltungsbereichs zum Monatsersten eines späteren Monats möglich, wenn der Antrag auf Änderung spätestens 14 Tage vor dem neuen Geltungsbeginn beim Kundencenter eingegangen ist. Differenzbeträge werden nacherhoben bzw. verrechnet. Der Umtausch erfolgt durch das jeweilige Kundencenter (siehe Anlage 3). Wird die bisherige Schüler-Zeitkarte nicht bis spätestens 5 Tage nach dem Umtauschtermin zurückgegeben, hat der Reisende bis zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückgabe weiterhin die vollen monatlichen Raten zu bezahlen. Es wird ein Bearbeitungsentgelt gem. Anlage 4 erhoben.
7.6.4 Im Übrigen sind Erstattung und Umtausch von Schüler-Zeitkarten ausgeschlossen.
7.6.5 Für eine abhanden gekommene Stammkarte zur Schüler-Monatskarte im Abonnementverfahren wird einmalig gegen ein Bearbeitungsentgelt gem. Anlage 4 eine Ersatzkarte für die restliche Geltungsdauer durch das jeweilige Kundencenter (siehe Anlage 3) ausgestellt. In diesem Fall ist eine vorzeitige Kündigung gemäß 7.4.2 vor Ablauf der Geltungsdauer ausgeschlossen, sofern nicht eine Kündigung gemäß 7.4.1 vorliegt. Die Ersatzausstellung ist schriftlich beim jeweiligen Kundencenter (siehe Anlage 3) zu beantragen. Die ursprünglich ausgegebene Karte verliert mit Zugang der Ersatzkarte ihre Gültigkeit und ist bei Wiederauffinden unverzüglich an das jeweilige Kundencenter (siehe Anlage 3) zurückzugeben. Abhanden gekommene Wertmarken werden nicht ersetzt.
7.7 Zahlungsverzug
7.7.1 Das vertragsschließende Verkehrsunternehmen kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn der Besteller einer Zeitkarte für zwei aufeinander folgende Termine mit der Zahlung des Monatsbetrages in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Zahlung des Monatsbetrages in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der mindestens dem Entgelt für zwei Monate entspricht. In diesem Fall wird für den abgelaufenen Geltungszeitraum der Monatskartenpreis nachberechnet. Wird die Zeitkarte nicht bis spätestens 5 Tage nach dem Kündigungstermin beim Kundencenter zurückgegeben, wird dem Besteller bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe der Monatskartenpreis in Rechnung gestellt.
7.7.2 Statt einer Kündigung nach Nr. 6.7.1 kann das vertragsschließende Verkehrsunternehmen den Restbetrag für die Zeitkarte sofort fällig stellen.
7.8 Fahrgastrechte
7.8.1 Für Inhaber einer Fahrkarte oder Fahrtberechtigung als Schüler-Zeitkarte gelten die Regeln in Anhang 1 „Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr“ der TBL 100 mit der Maßgabe, dass diese bei wiederholten Zugausfällen, Verspätungen oder Anschlussversäumnissen ab 60 Minuten innerhalb der Geltungsdauer der Zeitkarte je Einzelfall eine Erstattung bzw. Entschädigung in Höhe von 1,50 € für die 2.Wagenklasse und 2,25 € für die 1.Wagenklasse erhalten.
7.8.2 Inhaber einer Fahrkarte oder Fahrtberechtigung als Zeitkarte können auch wiederholte Verspätungsfälle ab 20 Minuten innerhalb der Geltungsdauer der Zeitkarte zusammenrechnen und gesammelt zur Erstattung bzw. Entschädigung bei den EVU geltend machen. In diesem Fällen wird für jeweils volle 60 Minuten Verspätung eine Erstattung bzw. Entschädigung in Höhe von 1,50 € für die 2.Wagenklasse und 2,25 € für die 1.Wagenklasse geleistet. Insgesamt werden max. 25 % des gezahlten Zeitkartenpreises ausgezahlt.
Eine Zahlung erfolgt jeweils auf Antrag, wenn der Anspruch den Betrag von 4 € (Bagatellgrenze) überschreitet.
§ 8 Fahrkarten zur Mitnahme von Fahrrädern, Pedelecs und Hunden
1. Reisende, die gemäß § 15 der Beförderungsbestimmungen (TBL 100) ein Fahrrad bzw. Pedelec mitnehmen, müssen eine Fahrradkarte erwerben. Ausnahmen zum Erwerb einer Fahrradkarte regelt § 15 Nr. 12 und 13 (TBL 100).
2. Fahrräder von Kindern unter 6 Jahren werden kostenfrei befördert.
3. Sofern vertragliche Vereinbarungen zur kostenfreien Fahrradmitnahme in Zügen der DLB zwischen der DLB und ihren Aufgabenträgern bzw. Gebietskörperschaften für bestimmte Stecken bestehen, entfällt für den Reisenden die Pflicht gem. 1 zum Erwerb einer Fahrradkarte für die Mitnahme von Fahrrädern auf diesen Strecken.
4. Für Hunde, die von Reisenden gem. § 14 der Beförderungsbestimmungen (TBL 100) mitgenommen werden, sind Fahrkarten zum halben Normalpreis gem. Preistabelle zu lösen.
5. Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde werden gem. § 145 Abs. 2 SGB IX unentgeltlich befördert.
§ 9 Erstattung von Fahrpreisen
- Fahrkarten zum Normalpreis, zum Normalpreis mit Kinderermäßigung bzw. BahnCard-Rabatt sowie zur Mitnahme von Fahrrädern und Hunden werden vor dem Geltungstag unentgeltlich erstattet.
- Ab dem Geltungstag wird bei Fahrkarten zum Normalpreis, zum Normalpreis mit Kinderermäßigung bzw. BahnCard-Rabatt sowie zur Mitnahme von Hunden, wenn diese nicht oder nur teilweise zur Fahrt benutzt wurden, der Preis bzw. der Unterschiedsbetrag zwischen dem gezahlten Preis und dem Normalpreis bzw. ermäßigten Normalpreis für die zurückgelegte Strecke unter Abzug eines Bearbeitungsentgelts gemäß Anlage 4 bei der Verwaltung der DLB erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung oder Teilnutzung der Fahrkarte ist der Reisende.
- Regelungen zur Erstattung anderer als unter 1. und 2. genannter Fahrkartenarten sind in den jeweiligen Tarifbestimmungen dieser Fahrkartenarten (§§ 5 bis 7 der TBL 200) festgelegt.
- Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht
(a) bei Ausschluss von der Beförderung
(b) bei gemäß § 10 Abs. 1 TBL 100 als ungültig eingezogenen Fahrkarten,
(c) bei Fahrkarten für Sonderangebote gemäß § 12 TBL 200 sowie
(d) bei Online- und Handy-Tickets.
§ 10 Fahrvergünstigungen für Bundeswehrangehörige
Zwischen den zum Dienst- und Wohnort günstig gelegenen Bahnhöfen werden Bundeswehrangehörige bei Vorlage eines Berechtigungsausweises nach dem Muster der Bundeswehr in Verbindung mit dem Truppenausweis auf der im Berechtigungs- bzw. Truppenausweis zuletzt eingetragenen und von der Dienststelle bestätigten Verbindung kostenlos befördert.
§ 11 Fahrvergünstigungen für besondere Personengruppen
1. Die DLB kann folgenden Personengruppen Fahrvergünstigungen einräumen:
(a) Beschäftigten anderer öffentlicher Verkehrsunternehmen oder Einrichtungen, sofern diese Unternehmen oder Einrichtungen und das die Fahrvergünstigungen einräumende Eisenbahnverkehrsunternehmen mit gemeinsamen Angeboten am Markt auftreten oder Aufgaben im Interesse des Eisenbahnverkehrsunternehmens wahrnehmen; gleiches gilt für Personen aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder zur Besitzstandswahrung,
(b)Beschäftigten anderer Unternehmen, deren überwiegende Tätigkeit in der Vermittlung von Leistungen des die Fahrvergünstigungen einräumenden Eisenbahnverkehrsunternehmens besteht oder die in anderer Weise unmittelbar und nachprüfbar zu dessen Umsatzsteigerung beitragen,
(c) Personen, die in Zügen oder auf Bahnanlagen für Sicherheit und Ordnung sorgen oder dort hoheitliche Aufgaben erfüllen,
(d)natürlichen und juristischen Personen zur Pflege bestehender oder zur Gewinnung neuer Kundenbeziehungen,
(e) Personen zur Belohnung, aus Kulanzgründen in Streitfällen über Schadensersatz oder aus sozialen Gründen, soweit im konkreten Einzelfall die Fahrvergünstigung im Unternehmensinteresse liegt,
(f) Personen, die aufgrund von Unglücksfällen im Eisenbahnverkehr ihre Fahrkarte verloren haben,
(g) Mitarbeitern der Bahnhofsmission, die im Rahmen von Begleitfahrten unterwegs sind und sich ausweisen können.
2. Polizeibeamte, Beamte der Bundespolizei und Zollvollzugsbedienstete werden in der 2. Klasse unentgeltlich befördert, sofern sie die Uniform des Vollzugsdienstes tragen. Als Gegenleistung sind sie verpflichtet, sich für die Ordnung und Sicherheit in den Zügen einzusetzen. Sie haben sich bei Fahrtantritt in Zügen der Länderbahn beim Zugbegleitpersonal oder beim Triebfahrzeugführer zu melden und sind für diese direkte Ansprechpartner.
3. Für Beamte der Bundespolizei gelten zusätzlich die Bestimmungen des § 62 Abs. 2 Nr. 2 BPolG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 12 Tarifsonderangebote
In Ergänzung zu den oben genannten Tarifbestimmungen können regional sowie zeitlich begrenzte Tarifsonderangebote eingeführt werden. Diese sind Bestandteil der Tarif- und Beförderungsbestimmungen der Länderbahn und in den TBL 300 (Besondere Beförderungs- und Tarifbestimmungen für Aktionsangebote der Länderbahn) aufgeführt.
§ 13 Anerkennung von Fahrscheinen des Deutschlandtarifverbundes
Auf Strecken, die von Zügen der DLB bedient werden, werden Fahrscheine, die nach dem Tarif des Deutschlandtarifverbundes für Züge der Produktklasse C Gültigkeit besitzen, in Zügen der DLB anerkannt, sofern diese Fahrscheine auf diesen Strecken gemäß des Tarif des Deutschlandtarifverbundes gültig sind.
§ 14 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus den Beförderungsbestimmungen ergeben, ist, soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz der DLB. Dies gilt nicht in Fällen eines ausschließlichen Gerichtsstandes.
TBL 300 - Besondere Beförderungs- und Tarifbestimmungen für Aktionsangebote der Länderbahn
TBL 300
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